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⚖️ Rechtliche Orientierung

Wer darf die Entrümpelung beauftragen?
Vollmacht-Check

Prüfen Sie in 3 Fragen, ob Sie die Wohnungsauflösung beauftragen dürfen.

Rechtlicher Hinweis

Dieses Tool dient ausschließlich zur unverbindlichen Orientierung und Erstinformation. Alle Angaben ohne Gewähr. Die Ergebnisse ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Fachberatung. Bei rechtlichen oder finanziellen Entscheidungen empfehlen wir zwingend die Konsultation eines qualifizierten Fachmanns (Anwalt, Steuerberater, Sachverständiger). räumungsfinder.de übernimmt keine Haftung für Entscheidungen, die auf Basis dieser Schätzungen getroffen werden.

Rechtliche Paragraphen: Stand 2025, Änderungen vorbehalten. Behördliche Entscheidungen können nicht vorhergesagt werden – alle Angaben sind Orientierungshilfen.

Dieses Tool ersetzt keine Rechtsberatung. Vollmachten und Erbscheine sollten immer von einem Notar oder Anwalt geprüft werden.

Ihre Situation

Häufige Fragen – Vollmacht & Entrümpelung

Wer darf eine Entrümpelung beauftragen?+
Grundsätzlich der Eigentümer, die Erben oder eine bevollmächtigte Person. Bei Mietwohnungen nach Todesfall: die Erben. Bei Betreuung: der gerichtlich bestellte Betreuer. Unser kostenloses Tool prüft Ihre Situation.
Erlischt eine Vollmacht bei Tod?+
Ja – eine einfache Vollmacht erlischt grundsätzlich mit dem Tod des Vollmachtgebers. Ausnahme: transmortale Vollmacht (über den Tod hinaus). Für die Wohnungsauflösung nach Todesfall benötigen Erben den Erbschein.
Kann der Vermieter die Wohnung entrümpeln lassen?+
Nur in bestimmten Fällen: nach Ablauf der Kündigungsfrist, bei Räumungstitel, oder wenn der Mieter die Wohnung aufgegeben hat. Ohne rechtliche Grundlage droht Schadensersatz.
Was mache ich ohne Erbschein?+
Ohne Erbschein können Sie meist keine Entrümpelung beauftragen. Ausnahmen: vorhandene Vorsorgevollmacht (transmortale Vollmacht) oder Beauftragung durch das Nachlassgericht. Erbschein-Antrag dauert ca. 4-8 Wochen.
Darf das Sozialamt eine Entrümpelung beauftragen?+
Ja – bei Verwahrlosung, Vermüllung oder Gefahr für die Allgemeinheit kann das Ordnungsamt/Sozialamt eine Räumung anordnen und beauftragen. Die Kosten werden dem Mieter/Eigentümer in Rechnung gestellt.