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Ratgeber 03.04.2026 · 5 Min. Lesezeit

Entrümpelung von der Steuer absetzen: So geht es

Viele wissen nicht: Entrümpelungskosten können teilweise steuerlich geltend gemacht werden. Als haushaltsnahe Dienstleistung ist eine Steuerermäßigung von 20 % möglich – aber nur unter bestimmten Bedingungen.


Haushaltsnahe Dienstleistung § 35a EStG

Das Finanzamt erkennt Entrümpelungsleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen an. Sie können 20 % der Lohnkosten (nicht des Gesamtpreises!) als Steuerermäßigung geltend machen – bis zu 4.000 Euro im Jahr.

Beispiel: Sie zahlen 2.000 € für eine Entrümpelung, davon 1.400 € Lohnanteil → 20 % = 280 € Steuerersparnis.

Was ist NICHT absetzbar?

  • Entsorgungsgebühren und Containerkosten (nur Materialkosten)
  • Barzahlungen – die Überweisung muss belegbar sein
  • Dienstleistungen für Gewerbeimmobilien (nur private Haushalte)
  • Leistungen von Schwarzarbeitern ohne Rechnung

Wichtig: Überweisung statt Bar

Das Finanzamt akzeptiert nur Zahlungen, die eindeutig nachweisbar sind. Überweisen Sie immer – Barzahlung ist steuerlich nicht anerkennungsfähig. Lassen Sie die Rechnung die Arbeitsleistung und das Material getrennt ausweisen.

Häufige Fragen

Gilt das auch für vermietete Wohnungen?

Nein, die Steuerermäßigung nach § 35a gilt nur für den eigenen Haushalt. Bei vermieteten Immobilien können die Kosten jedoch als Werbungskosten abgezogen werden.

Muss ich die Rechnung mit der Steuererklärung einreichen?

Nein, aber aufbewahren. Das Finanzamt kann sie anfordern. Tragen Sie den Betrag in die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen (Zeile 71–73) ein.

Kann ich auch die Entrümpelung nach einem Todesfall absetzen?

Wenn Sie als Erbe die Wohnung übernehmen und entrümpeln lassen, ja. Die Wohnung muss jedoch Teil Ihres Haushalts werden oder geworden sein.

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